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8960988 2012/03/06 17/17/47

Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)

Leistungsbeschreibung

Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten.

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An wen muss ich mich wenden?

Auskünfte zur Beantragung erteilt das zuständige Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Voraussetzung:
Pflegebedürftig und damit leistungsberechtigt sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Das Vorliegen einer Pflegestufe ist erforderlich.

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Das gesamte Einkommen muss nachgewiesen werden.

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Rechtsgrundlage

§§ 61 ff SGB XII

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Formulare

Zuständige Behörden:

Landkreis Kassel