Bebauungsplan Nr. 56 und 57
Bebauungsplan Nr. 56 'Zentraler Feuerwehrstützpunkt'
Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohfelden hat gemäß § 2 BauGB in ihrer Sitzung am 24.06.2010 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 56 'Zentraler Feuerwehrstützpunkt' sowie die die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt südlich der „Grünen Mitte“, zwischen den Ortsteilen Crumbach und Vollmarshausen, an der Landesstraße (L 3203) und umfasst die Flurstücke 69/1, 70/2, 70/3, 70/5, 70/6, 76/1, 71/1, 72/1 und 73/2 sowie Teilflächen der Wegeparzellen 31/33, 89/1 und 90/5 der Flur 1 in der Gemarkung Vollmarshausen sowie das Flurstück 6/4, und ein Teilstück des straßenbegleitenden Fuß- und Radweges in der Flur 3 in der Gemarkung Crumbach.
Die Grenzen des Geltungsbereiches ergeben sich aus der im Übersichtsplan gekennzeichneten Fläche.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung kann der Entwurf des Bebauungsplanes, die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht (nach § 2a BauGB) sowie die vorliegenden, wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen von jedermann eingesehen werden. Hierzu können während der Auslegungsfrist Stellungnahmen vorgebracht werden (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Hierzu liegen die Planunterlagen - der Entwurf des Bebauungsplanes und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht (nach § 2a BauGB) -
in der Zeit vom 09.07.2010 bis zum 09.08.2010
in der Gemeindeverwaltung, Rathaus
Lange Straße 20, 34253 Lohfelden,
Bauamt, Zi. 15 (Untergeschoss)
während der Dienstzeiten von
montags: 8:30 - 12:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr
dienstags + donnerstags: 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr und
freitags: 8:30 - 12:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Es sind zusätzlich folgende umweltbezogene Informationen verfügbar bzw. werden zur Einsichtnahme bereitgehalten:
- Landschaftsplan Zweckverband Raum Kassel
- Standortanalyse
- Baugrunduntersuchung (Bodengutachten)
Auskünfte zu den Planunterlagen erteilt das Bauamt während der o.g. Dienstzeiten der Verwaltung und nach telefonischer Terminvereinbarung auch zu anderen Zeiten.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Lohfelden, den 01.07.2010
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Lohfelden
Michael Reuter, Bürgermeister
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 57 „Sondergebiet Abfallwirtschaft – Biogas“ Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohfelden hat in ihrer Sitzung am 24. Juni 2010 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 57 „Sondergebiet Abfallwirtschaft - Biogas“, sowie die Durchührung der öffentlichen Auslegung auf Grundlage dieses Planentwurfs beschlossen.
Der Geltungsbereich befindet sich östlich der Ortslage Vollmarshausen und südlich der Landesstraße 3203 (Kaufunger Straße) im Bereich der bestehenden Kompostierungsanlage des Landkreises und umfasst die Flurstücke 59/1 (teilweise), 58/1, und 57/1 (teilweise) der Flur 5 Gemarkung Vollmarshausen.
Der Geltungsbereich ist abgegrenzt.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 57 mit Begründung und Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen
in der Zeit vom 09.07.2010 bis zum 09.08 2010
in der Gemeindeverwaltung, Rathaus
Lange Straße 20, 34253 Lohfelden,
Bauamt, Zi. 15 (Untergeschoss)
während der Dienstzeiten von
montags: 8:30 - 12:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr
dienstags + donnerstags: 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr und
freitags: 8:30 - 12:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Als umweltbezogene Informationen sind über den Umweltbericht hinaus der Landschaftsplan des Zweckverbands Raum Kassel, ein Gutachten zu Geruchsimmissionen sowie Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft aus den im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen verfügbar.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden; auf Verlangen wird Auskunft erteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können.
Darüber hinaus wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Lohfelden, den 01.07.2010
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Lohfelden
Michael Reuter, Bürgermeister























