Müllbehälter aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernen

Sondernutzung genehmigungsfähig

Eine andere Nutzung stellt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung dar, die einer besonderen Genehmigung bedarf.

Allerdings ist nicht jede Sondernutzung genehmigungsfähig. Es sind vielfältige Abwägungen zu treffen und die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren (Sondernutzungssatzung) zu beachten. Insbesondere sind bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verkehrsrechtliche Belange zu berücksichtigen.

Dauerhaftes Abstellen der Mülltonnen im öffentlichen Raum ist nicht erlaubt

Das dauerhafte Abstellen von Mülltonnen außerhalb des privaten Grundstückes, im öffentlichen Verkehrsraum, stellt eine nicht erlaubnisfähige Sondernutzung dar. Müllbehälter auf Gehwegen oder am Straßenrand engen den Verkehrsraum ein, wodurch die Verkehrsteilnehmer jedweder Art beeinträchtigt werden. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist nicht mehr gewährleistet.

Abfallbehältnisse am Abfuhrtag rechtzeitig herausstellen und zurückbringen

Ergänzend regelt die Abfall- und Gebührensatzung des Landkreises Kassel, dass Abfallbehältnisse am Abfuhrtag rechtzeitig und geschlossen am äußersten Straßen- bzw. Gehsteigrand aufzustellen und am Tage der Leerung wieder an den Standplatz zurückzubringen sind.

Müllbehälter aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernen

Auf Grund dessen bitten wir, die Müllbehälter aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. 

Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Ordnungsbehörde unter Tel. 0561 / 51102-24 gerne zur Verfügung.