Amtliche Bekanntmachung zum Bebauungsplan Nr. 61  – "Hauptstraße – zentraler Bereich"


Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.61 hat eine Gesamtgröße von rund 15,4 ha und umfasst Flurstücke in der Flur 2 und 5 der Gemarkung Crumbach und der Flur 4, 8 und 10 der Gemarkung Ochshausen.

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplans Nr. 61 „Hauptstraße – zentraler Bereich“ in Kraft. 

Ab diesem Tag kann jedermann den Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung bei der Gemeindeverwaltung Lohfelden, Rathaus, Dr.-Walter-Lübcke-Platz 1, 34253 Lohfelden, Zimmer 15, während der öffentlichen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Zusätzlich kann der in Kraft gesetzte Bebauungsplan im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lohfelden eingesehen werden. 

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44, Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen, wonach Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen können, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann durch schriftliche Beantragung der Entschädigungsleistung beim Entschädigungspflichtigen herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 

Gemäß § 5 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), ist für die Rechtswirksamkeit der Satzungen eine Verletzung der Vorschriften der §§ 4c, 8c, 53, 56, 58, 82 Abs. 3 und des § 88 Abs. 2 HGO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. § 25 Abs. 6 HGO und §§ 63, 74 und 138 HGO bleiben unberührt.

Lohfelden, den 12.03.2026 

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Lohfelden

Uwe Jäger
Bürgermeister