Versteigerung, Anzeige

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Versteigerung ist spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Versteigerungstermin anzuzeigen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, kann eine Verkürzung der 2 Wöchigen Anzeigepflicht beantragt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Die Anzeige ist mit den Angaben
     

    • Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und
    • Gattung der zu versteigernden Ware


    zu versehen und schriftlich vorzunehmen.


    Falls es sich bei der Versteigerung um Waren handelt, die
     

    1.  zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
    2.  wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
    3.  im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch) und
    4.  in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht,

    ist in der schriftlichen Anzeige außerdem noch
     

    • der Anlass der Versteigerung sowie
    • der Name und die Anschrift der Auftraggeber


    anzugeben.
     

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Anzeige keine.

    Wenn die Frist für die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung verkürzt wird, werden Gebühren nach dem behördlichen Zeitaufwand erhoben.
     

  • Rechtsgrundlage

    §§ 3 und 6 Versteigererverordnung

  • Was sollte ich noch wissen?

    Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung).

    Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2a Versteigererverordnung erfüllt sind.

    Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor 5 Tagen beendet wurde. Eine Versteigerung darf die Dauer von 6 Tagen nicht überschreiten. In Einzelfällen kann die Kommune von den genannten Fristen Ausnahmen gewähren. (vgl. § 3 Abs. 3 Versteigererverordnung)
     


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