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Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.
In der Anzeige sind
- der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
- Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
- die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
- die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl
anzugeben.
Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für Gemeindeverwaltung LohfeldenDie Gebühr bemisst sich nach Nr. 2244 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW). Sie wird gem. § 8 Abs. 1 Nr. 34 der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Lohfelden vom 23.05.2019 wie folgt festgesetzt:
Gebühr: 25,00 €
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für Gemeindeverwaltung LohfeldenVerwaltungskostensatzung der Gemeinde Lohfelden vom 23.05.2019
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für Gemeindeverwaltung LohfeldenWas sollte ich noch wissen?
Die Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes wird der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, der Finanzbehörde sowie der Polizeibehörde übermittelt.