Man Voiter Putting Ballot Into Voting box. Democracy Freedom Concept

Wichtige Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Deutschland

Europawahl 2024

Am 9. Juni 2024 findet die Europawahl statt. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltage

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
  3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wer in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Es gibt zwei Möglichkeiten der Eintragung:

  • automatisch von Amts wegen oder
  • durch einen persönlichen Antrag.

Automatische Eintragung

Wenn Sie bereits bei der Europawahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Europawahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, werden Sie automatisch wieder eingetragen, wenn sie bis spätestens 42 Tage vor der Wahl (28. April 2024) bei der Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.

Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.

Eintragung auf Antrag

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht automatisch eingetragen werden, müssen spätestens am 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024) einen förmlichen Antrag bei ihrer Gemeinde stellen.

Der Antrag muss persönlich, handschriftlich und im Original bei der Gemeinde eingereicht werden. Per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Ein Antragsformular steht als PDF zum Download bereit und wird auch in den Wahlämtern der Gemeinde erhältlich sein.

Wahl im Herkunftsland

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.

Personen, die automatisch in das deutsche Wählerverzeichnis eingetragen werden, aber in ihrem Herkunftsland wählen möchten, müssen bis spätestens 21 Tage vor der Wahl schriftlich beantragen, nicht im deutschen Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dies gilt dann auch für zukünftige Europawahlen, bis erneut ein Antrag auf Eintragung gestellt wird.