Öffnung der gemeindeeigenen Sportplätze

Dies bedeutet für den Freizeit- und Amateursport:

  • Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine oder in Gruppen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum erlaubt ist, gestattet.
  • Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist der Sport auf ungedeckten Sportanlagen in Gruppen unabhängig von der Personenzahl erlaubt.
  • Einzelne Besucherinnen und Besucher oder mehrere Gruppen dürfen sich gleichzeitig nur in verschiedenen, mindestens 3 Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten.
  • Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten.
  • Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet, Geimpfte und Genesene zählen bei diesen Aufenthalten nicht mit.