Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung
- Leistungsbeschreibung
- Welche Unterlagen werden benötigt?
- Welche Gebühren fallen an?
- Was sollte ich noch wissen?
Leistungsbeschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Spezielle Hinweise für - Kreis KasselAuch Aushilfstätigkeiten, geringfügig Beschäftigte, Minijobs, Auszubildende, Praktikanten oder ehrenamtliche Tätigkeiten lösen die Belehrungspflicht aus.
Ohne eine gültige Belehrungsbescheinigung ist das Arbeiten mit Lebensmitteln nicht gestattet.
Informationen, u.a. zur Gültigkeit, Folgebelehrung und weitere häufig gestellte Fragen und Antworten, finden Sie in nachfolgendem Link:
Verfahrensablauf
Wie bieten Ihnen Termine in Kassel, Hofgeismar und Wolfhagen an. Die verbindliche Anmeldung zur Belehrung erfolgt telefonisch (siehe Rubrik "Wen können Sie anrufen?") oder Online über nachfolgenden Link:
Bitte planen Sie bei der Terminauswahl ausreichend Zeit (ca. 2 Stunden) ein.
Besonderheiten:
Bei geringem oder keinem Verständnis der deutschen Sprache, nutzen Sie bitte die telefonische Anmeldung!
Bearbeitungsdauer
Die Aushändigung der Bescheinigung erfolgt in der Regel am Tag der Belehrung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel- Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Pass)
- Ausländische Personen, die nicht in Kassel wohnhaft sind, Pass mit Meldebescheinigung
- Minderjährige benötigen die Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigen (siehe "Welche Formulare werden benötigt?")
- Für Betriebspraktikum oder Schülerpraktikum ist ein Praktikumsnachweis erforderlich
- Bei einer Folgebelehrung zusätzlich die Bescheinigung der Erstbelehrung
- Für Ehrenamt/Vereine: Nachweis von Institution/Verein
Besonderheit für Hofgeismar und Wolfhagen:
- Personen, die nicht im Besitz eines deutschen Personalausweises sind, müssen immer eine Meldebescheinigung zusammen mit einem gültigen Ausweisdokument vorlegen.
Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein.
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr: 30,00 €Vorkasse: NeinFür die ErstbelehrungVerwaltungsgebühr: 20,00 €Vorkasse: NeinFür die FolgebelehrungAbgabe: 12,00 €Vorkasse: NeinFür die Ausstellung eines DuplikatsVerwaltungsgebühr: 10,00 €Vorkasse: NeinGgf. reduzierte Gebühr für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche TätigkeitenSpezielle Hinweise für - Kreis KasselErstbelehrung: 28 € Belehrung im Rahmen eines Schulpraktikums: 10 € Folgebelehrung: 20 € Zweitschrift: 12 € Ehrenamt/Vereine: 10 € Die jeweiligen Gebühren sind am Termin in bar oder per Girocard zu begleichen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Bitte bedenken Sie, dass in Abhängigkeit der Situation (wie z.B. einer Pandemie, Urlaubszeiten oder Zeiten mit erhöhtem Arbeits- und Krankheitsaufkommen, wie z.B. Grippewellen) Termine erst nach Wartezeit vom Gesundheitsamt vergeben werden können.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Spezielle Hinweise für - Kreis KasselHygiene in Großküchen (stehen in verschiedenen Sprachen zur Verfügung)