Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl / Wahl zur Gemeindevertretung am 15. März 2026
Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Lohfelden
Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25), zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am
15. März 2026
stattfindende Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Lohfelden
auf.
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne des § 148 Abs.1 Hessischer Gemeindeordnung (HGO) beträgt für die Gemeinde Lohfelden 13.867 Einwohner. Es sind somit insgesamt 37 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter gemäß § 38 Abs.1 HGO zu wählen.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und Wählergruppen ist unzulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und den Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann auch auf den Stimmzettel aufgenommen, § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Neben Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) sind auch die hier lebenden Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Lohfelden ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Vorschlag aufstellt.
Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der Gemeindevertretung der Gemeinde Lohfelden oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Lohfelden werden hierfür 74 Unterschriften von Wahlberechtigten benötigt. Die Unterschriften sind auf Formblättern, die von dem Gemeindewahlleiter kostenfrei ausgegeben werden, zu leisten (§ 23 Abs. 2 KWO).
Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen. Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags gesammelt werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde Lohfelden ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Hat eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Lohfelden oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Lohfelden aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.
Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden; dies gilt nicht, wenn die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis angeordnet wurde.
Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (§12 Abs.1 KWG). Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vertretungskörperschaft keinen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KWG gefasst hat.
Der Wahlvorschlag und die entsprechenden Anlagen sollen nach Vordruckmustern eingereicht werden. Diese können bei der Gemeindewahlleitung, Dr.-Walter-Lübcke-Platz 1, 34253 Lohfelden, angefordert werden. Um telefonische Terminvereinbarung unter 0561/51102-2064 wird gebeten. Für telefonische Auskünfte stehen Herr Hast, Tel. 0561/51102-2064, sowie Frau Hammer, Tel. 0561/51102-2065, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Verfügung.
Vordrucke können außerdem, mit Ausnahme des Formblattes für die Unterstützungsunterschrift mit Bescheinigung des Wahlrechts, im Internet unter www.wahlen.hessen.de abgerufen werden.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 05. Januar 2026, 18.00 Uhr,
während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei dem
Gemeindewahlleiter der Gemeinde Lohfelden
Dr.-Walter-Lübcke-Platz 1
(Rathaus, Zimmer 64), 34253 Lohfelden
Tel. 0561/51102-2064 oder 0561/51102-2065, einzureichen.
Ich empfehle, möglichst einen Termin zu vereinbaren.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, das heißt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht vorgesehen.
Es empfiehlt sich daher, die Wahlvorschläge mit allen erforderlichen Anlagen so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Mit den Wahlvorschlägen sind im Sinne des § 23 Abs.3 KWO einzureichen:
- die schriftliche Erklärung (Zustimmungserklärung) der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin und der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin und des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen.
- Eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen, (Wählbarkeitsbescheinigung).
- Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt.
- Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden durch den Gemeindevorstand, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung – spätestens am 16. Januar 2026 – durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Lohfelden, den 20. Oktober 2025
gez. Kai Hast
Gemeindewahlleiter der Gemeinde Lohfelden