Friedhöfe

Friedhöfe

Die Gemeinde Lohfelden hat vier kommunale Friedhöfe, auf denen Beisetzungen möglich sind. Es stehen grundsätzlich zwei Bestattungsarten zur Verfügung: die Erdbestattung und die Urnenbestattung. Bei der Erdbestattung wird der Leichnam im Erdreich beigesetzt. Auf den Friedhöfen, mit Ausnahme des Friedhofs Crumbach, gibt es verschiedene Arten von Erdgräbern. Es ist zu beachten, dass auch Urnen in einem Erdgrab beigesetzt werden können.

Digitaler Friedhofsplan

Der digitale Friedhofsplan bietet eine moderne Orientierungshilfe auf den Friedhöfen der Gemeinde Lohfelden.

Im digitalen Friedhofsplan werden grundsätzlich alle Grabstätten dargestellt, die in der Friedhofsdatenbank erfasst sind. Dazu zählen sowohl bestehende als auch teilweise bereits eingeebnete Grabstätten, die jeweils durch unterschiedliche Farben gekennzeichnet sind. Ausgenommen hiervon sind anonyme Grabstätten, die nicht angezeigt werden. 

Geben Sie einfach den Namen der verstorbenen Person in das Suchfeld ein, und wählen Sie anschließend die passende Grabstätte aus den angezeigten Treffern aus, um weitere Informationen zu erhalten.

Bestattungen

Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen schriftlich anzumelden. Zwischen der schriftlichen Anmeldung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung und der Trauerfeier sowie der Bestattung sollten mindestens drei Arbeitstage der Verwaltung liegen.

  •  Zeiten für Bestattungen

    Montag Von 10:00 bis 14:00 Uhr

    Dienstag Von 10:00 bis 14:00 Uhr

    Mittwoch Von 10:00 bis 14:00 Uhr

    Donnerstag Von 10:00 bis 14:00 Uhr

    Freitag Von 10:00 bis 12:00 Uhr

    An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. 

  • Grablage 

    Auf den Friedhöfen der Gemeinde Lohfelden ist eine individuelle Auswahl von Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen durch Angehörige nicht vorgesehen. Die Zuteilung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Erwerb von Grabstätten zu Lebzeiten ist ebenfalls ausgeschlossen.

  • Ruhefrist

    Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre, für Ascheurnen 20 Jahre.

  • Nutzungszeit

    Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben oder verlängert wurde.

  • Sarg- und Urnenträger

    Sarg- und Urnenträger, für den Weg von der Kapelle bis zur Grabstätte, werden von der Friedhofsverwaltung gestellt. Unter Nennung eines wichtigen Grundes kann die Urne oder der Sarg auf Antrag von einer Privatperson getragen bzw. mitgetragen werden. 

    Es hat mindestens ein Träger der Friedhofsverwaltung anwesend zu sein. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ist das Herablassen einer Urne oder eines Sarges nur durch den oder die Träger der Friedhofsverwaltung zulässig.

  • Muslimische Bestattungen

    Auf dem Hauptfriedhof/Bergstraße gibt es die Möglichkeit der muslimischen Bestattungen. Hierfür ist ein besonderes Feld ausgewiesen. Die Friedhofsverwaltung kann aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten. Verstorbene müssen im Sarg bis zur Grabstätte transportiert werden. 

  • Grabpflege

    Die Grabstätten sind während der Nutzungszeit von den Angehörigen zu pflegen und so herzurichten, dass sie der Würde des Friedhofes entsprechen. Die Gemeinde Lohfelden bietet keine Grabpflege an. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Friedhofsgärtnereien.

    Zur Unterhaltung der Grabstätte gehört auch der Bereich von 15 cm um die Grabstätte herum. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. 

  • Grabgestaltung

    Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

    Bepflanzungen auf den Grabstätten dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht übersteigen und andere Grabstätten nicht beeinträchtigen.

    Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden auf Antrag Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigen Werkstoffen hergestellt sein.

    Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

    Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein. 

  • Herrichtungspflicht

    Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. 

  • Grabmalantrag

    Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

    Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. 

  • Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

    Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte.

    Für die jährliche Standsicherheitskontrolle durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen mittels Druckprobe gilt die Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.. 

  • Einebnung

    Bei einer Einebnung wird die Grabstätte oberflächlich abgeräumt, d.h. sämtliche Grabausstattung, wie Pflanzen, Fundamente etc. werden entfernt. Die Grabstätte wird eben gemacht und es wird Rasen eingesät. Die Einebnung erfolgt entweder nach Ablauf der Nutzungszeit oder ggf. auch früher auf Antrag der Nutzungsberechtigten/des Nutzungsberechtigten. Die Einebnung kann nur die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte beantragen. Nach einer Einebnung kann die Grabstätte nicht mehr belegt werden.


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Grabarten

Layout 5

Unsere Friedhöfe

Layout 1



Gebühren

Benutzung der Friedhofskapelle, sowie der Kirche Ochshausen

323,00 €

Benutzung der Leichenhalle (Kühlkammer) pro Tag

52,00 €

Bestattungsgebühren

Bestattung der Leiche Verstorbener ab vollendetem 18. Lebensjahr

in eine Reihengrabstätte/Wiesenerdgrabstätte

570,00 €

in einer Wahlgrabstätte als Erstbestattung

633,00

in einer Wahlgrabstätte als jede weitere Bestattung

667,00 €

Beisetzung einer Aschenurne

211,00 €

Gebühren für die Grabräumung

Beseitigung und Entsorgung eines Grabmals für Erd- und
Urnenbestattungen

99,00 €

Beseitigung und Entsorgung einer Grabeinfassung für Erd- und
Urnenbestattungen

49,00 €

Grabräumung einer mehrstelligen Erdgrabstätte

357,00 €

Grabräumung einer Einzelerdgrabstätte

283,00 €

Grabräumung einer Urnengrabstätte

160,00 €

Sonstige Gebühren

Ausstellen eines Jahresausweises zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten

65,00 €

Gestellung je Sarg- und Urnenträger

50,00 €

Friedhofsunterhaltungsgebühr

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) wird für Grabstätten erhoben, an denen ein Nutzungsrecht neu erworben oder verlängert wird.

Über diese Friedhofsunterhaltungsgebühr werden ausschließlich alle laufenden Maßnahmen der Pflege und Unterhaltung der Grabfelder; insbesondere der Wege, Grünflächen und Bepflanzungen finanziert.

Die Gebühr ist während der gesamten Nutzungszeit der Grabstätte zu entrichten. Bei Verkürzung der Nutzungszeit (vorzeitige Grabräumung) ist die Gebühr jedoch mindestens
bis zum Ablauf der Ruhefrist/en
der in der Grabstätte bestatteten Person/en zu entrichten.

Für die am 1. Januar eines Jahres auf den Friedhöfen der Gemeinde Lohfelden vorhandenen Grabstätten (mit Ausnahme von anonymen Urnenreihengrabstätten,
Wiesenerdgrabstätten, Wiesenurnengrabstätten und Baumurnengrabstätten) ist jährlich zum 1. Juli eine Gebühr in Höhe von 30,00 € für die Unterhaltung der Friedhöfe zu entrichten.

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr kann auf Antrag für die gesamte Nutzungszeit bzw. für die gesamte Verlängerung, abgezinst in einer Summe, im Voraus entrichtet werden.

Für die Vorauszahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr wenden Sie sich bitte an die Friedhofsverwaltung. Hier können Sie auch erfragen, wie viel von Ihnen für die Restlaufzeit in einer Summe für die Grabstätte zu entrichten wäre. Dies muss individuell berechnet werden.

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