Liebe Bürgerinnen und Bürger,
bei Schnee und Eis sind Geh- und Überwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang zu räumen und zu bestreuen, so dass Gefahren nicht entstehen können. Die zu reinigende Fläche richtet sich nach der jeweiligen Grundstücksbreite.
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von 1,25 Meter zu räumen. Die vom Schnee geräumten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche entsteht. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden. Die Flächen (Geh- und Überwege, Eingänge) sind mit abstumpfenden Mitteln (Sand, Splitt, Gruß o.ä.) abzustreuen. Auf die Verwendung von Auftausalz ist zu verzichten, wenn die Gefahrenabwehr durch andere umweltfreundliche Streumittel möglich ist.
Streugutrückstände müssen sobald wie möglich wieder aufgekehrt werden, und zwar von demjenigen, der den Gehweg abgestreut hat. Der Winterdienst ist in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, bei einsetzendem Schneefall, sowie bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich durchzuführen. Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, so ist dieser im jährlichen Wechsel von den beidseitigen Anliegerinnen und Anliegern zu säubern und zu streuen.
In Jahren mit ungerader Endziffer (2025) sind die Eigentümerinnen und Eigentümer zur Reinigung verpflichtet, deren Grundstück sich auf der, dem Gehweg gegenüberliegenden Seite, befindet. Die jeweilige Grundstücksbreite ist auf die gegenüberliegende Gehwegseite zu projizieren. In den Jahren mit gerader Endziffer (2026) sind die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg liegt.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg, in die eine andere Straße mündet, ist von den Eckgrundstückbesitzenden zusätzlich ein Teil des Gehweges zu reinigen, der auf der anderen Straßenseite gegenüber liegt, und zwar bis zur gedachten Verlängerung der Mittellinie dieser Straße. Ist kein Bürgersteig vorhanden, so sind die Anliegenden nicht für den Winterdienst auf der Fahrbahn verantwortlich.
1. Dezember 2025 von Katharina Schaub