Die Straßenverkehrsbehörde informiert: Pferde auf Fuß- und Radwegen
Eigens gekennzeichnete Reitwege oder den rechten Fahrbahnteil der Straße zu benutzen
Alle Sonderwege, wie bspw. „Fußwege“ oder „gemeinsame Rad- und Gehwege“ erlauben den Verkehr ausschließlich für den mit dem jeweiligen Symbol gekennzeichneten Personenkreis. Dies gilt für die Verkehrszeichen „Fußgänger“, „Fußgänger und Radfahrer gemeinsam“ und „Fußgänger und Radfahrer in getrennter Führung“, wenn nicht durch ein weiteres Schild anderer Verkehr zusätzlich zugelassen wird.



Reiter sind dazu angehalten, entweder eigens gekennzeichnete Reitwege oder den rechten Fahrbahnteil der Straße zu benutzen. Zulässig ist das Führen und Reiten eines Pferdes auch auf öffentlichen Feldwegen.
In der Feldflur oder auch auf Wegen im Wald ist das Bundesnaturschutzgesetz sowie das Bundeswaldgesetz ergänzend zu beachten.
Der Bürgermeister der
Gemeinde Lohfelden
Verwaltung und Ordnung
Ordnung, Gewerbe und Verkehr