ACHTUNG: Auslegen von Giftködern ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat!

Rechtliche Grundlagen

  1.  Tierschutzgesetz (TierSchG)
    Gemäß § 17 TierSchG handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig strafbar, wer:
    „ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“
    Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
    Das gezielte Auslegen von vergifteter oder mit scharfkantigen Gegenständen präparierter Nahrung erfüllt in der Regel diesen Straftatbestand – bereits der Versuch kann strafrechtlich relevant sein.
  2. Ordnungswidrigkeit nach § 18 TierSchG
    Weiterhin kann, auch ohne Nachweis über den Vorsatz, das Verhalten als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.
    Bußgeld: Bis zu 25.000 €
  3. Gefährdung der öffebtlichen Sicherheit
    Je nach Art des Gifts kann zusätzlich ein Verstoß gegen das Chemikaliengesetz, das Umweltschutzrecht oder das Gefahrstoffrecht vorliegen. Auch eine Gemeingefährdung (§ 330 StGB) ist denkbar, soweit durch den Köder andere Menschen (insbesondere Kinder) gefährdet werden.

Hinweise für die Bevölkerung

  •  Melden Sie verdächtige Beobachtungen (Köderfunde, auffälliges Verhalten, Tiervergiftungen) sofort der Polizei oder der zuständigen Ordnungsbehörde,
  • Fotografieren Sie den Fundort (nicht anfassen!) und sichern Sie,  wenn möglich, den Köder zur Beweissicherung,
  • Tierhalterinnen und -halter sollten besonders aufmerksam sein und ihre Tiere, bei bestehendem Verdacht, möglichst an der Leine führen.

Bei Fragen hierzu, melden Sie sich gern bei den Mitarbeitenden der Ordnungsbehörde:

+49 561 5 11 02-2024