Brunnen bohren / Wasserentnahme

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Grundwasser darf für den Haushalt, einschließlich der Gartenbewässerung, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck grundsätzlich erlaubnisfrei entnommen, zutage gefördert, zutage geleitet oder abgeleitet werden. Eine Erlaubnis ist auch dann grundsätzlich nicht erforderlich, soweit eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3.600 m³ pro Jahr erfolgt.

    Eine erlaubnisfreie Benutzung ist der unteren Wasserbehörde unter Angabe des genauen Grundstücks innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen.

    Für andere Zwecke oder für größere Entnahmemengen ist eine Erlaubnis bzw. Bewilligung erforderlich.

    Grundwasserhaltungen, d.h. das Abpumpen von Grundwasser, um Baugruben für die Zeit einer Baumaßnahme trocken zu halten, können erlaubnispflichtig sein, sind aber auf jeden Fall anzeigepflichtig.

    Brunnenbohrungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Soweit dabei Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden, kann eine Erlaubnispflicht entstehen.

    Es können auch naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen notwendig sein. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen nach dem Lagerstättengesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden. Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind nach Bundesberggesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
     

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    Die Untere Wasserbehörde prüft anhand der Anzeige, ob die Voraussetzung der Erlaubnisfreiheit vorliegt und ob die Maßnahme mit den wasserwirtschaftlichen Belangen vereinbar ist. Sie kann Bedingungen und Auflagen festsetzen oder Maßnahmen untersagen.  
    Spezielle Hinweise für - Gemeindeverwaltung Lohfelden

    Hierbei ist die Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Lohfelden in der jeweils aktuellen Form zu beachten.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    Nach Verwaltungsaufwand
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    Die vollständige Anzeige muss der Unteren Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Maßnahme schriftlich vorliegen.
  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Ein Anzeigevordruck kann bei der Unteren Wasserbehörde angefordert werden.


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Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
Fachbereich Bauen und Umwelt - Wasser- und Bodenschutz

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