Man Voiter Putting Ballot Into Voting box. Democracy Freedom Concept

Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Lohfelden am 6. Februar 2022

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Der Gemeindewahlleiters der Gemeinde Lohfelden

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Lohfelden direkt gewählt. Die Stelle ist gemäß der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) nach Besoldungsgruppe B 2 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) bewertet. Zusätzlich wird eine Dienstaufwandsentschädigung nach der KomBesDAV gewährt.

  • Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 31. Mai 2022.
  • Die Amtszeit beginnt am 1. Juni 2022 und beträgt sechs Jahre.

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Nicht wählbar ist, wer nach § 31 und § 32 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wer sich als Bewerber/in für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen, macht sich gemäß § 107b Absatz 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlages, der den gesetzlichen Erfordernissen nach §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entspricht, erfolgen. Eine gesonderte Bewerbung ist nicht ausreichend und auch nicht erforderlich.

Informationen hierzu können bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Lohfelden, Lange Straße 20, 34253 Lohfelden, Wahlleitung, Telefon: 0561/51102-64 oder -65, erfragt werden.

Ich fordere hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde Lohfelden auf.

Der Gemeindevertretung der Gemeinde Lohfelden hat nach § 42 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) Sonntag, den 06. Februar 2022 zum Wahltag für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters bestimmt. Erreicht keine/r der Bewerber/innen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet am Sonntag, den 20. Februar 2022 unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern, die bei der Wahl die höchste Stimmzahl erhalten haben, eine Stichwahl statt.

Wahlvorschläge können gemäß § 10 Absatz 2 KWG von Parteien, Wählergruppen und gemäß § 45 Absatz 1 KWG auch von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen eingereicht werden.

Jede Partei, Wählergruppe und jede/r Einzelbewerber/in kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine/n Bewerber/in enthalten.

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage DW Nr. 6 zur Kommunalwahlordnung (KWO) eingereicht werden.

Er muss enthalten:

a) den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; bei Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen trägt der Wahlvorschlag dessen/deren Familienname als Kennwort

b) Familiennamen, Rufnamen, den Zusatz „Frau“ oder „Herr“, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des/der Bewerbers/in.

Weist ein/e Bewerber/in gegenüber dem Gemeindewahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge anstelle ihrer/seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfaches genügt hierbei nicht.

Wahlvorschläge, die von einer Partei oder Wählergruppe eingereicht werden, müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson handschriftlich unterzeichnet sein. Vertrauenspersonen werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Bewerber/innen einer Partei oder Wählergruppe müssen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 KWG in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Landkreis Kassel) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Landkreis Kassel) aus ihrer Mitte gewählten Vertreter/innen (Versammlung der Vertreter/innen) in geheimer Abstimmung gewählt worden sein. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.

Als Bewerberin oder als Bewerber darf nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Auch die Vertreter/innen (Delegierten) für eine Versammlung der Vertreter/innen müssen in geheimer Abstimmung gewählt werden. An der Aufstellung der Bewerber/innen und der Wahl der Vertreter/innen dürfen sich nur Personen beteiligen, die Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis, d. h. in der Gemeinde Lohfelden, sind. Im Übrigen richtet sich das Verfahren bei der Wahl der Vertreter/innen für die Versammlung der Vertreter/innen und der Wahl des Bewerbers/der Bewerberin nach den Satzungen und Beschlüssen der Partei oder Wählergruppe. Den Bewerbern/Bewerberinnen ist Gelegenheit zu geben, ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift nach § 12 Absatz 3 KWG aufzunehmen.

Nach § 45 Absatz 3 KWG in Verbindung mit § 38 Absatz 1 HGO müssen Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem/einer Abgeordneten in der Gemeindevertretung der Gemeinde Lohfelden, im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten sind, sowie von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen zusätzlich von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat. Mit Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 ist das Unterschriftenquorum geändert worden. Abweichend von § 45 Abs. 3 Satz 2 KWG müssen Wahlvorschläge in den in dieser Vorschrift genannten Fällen nur zusätzlich von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde Lohfelden von Gesetzes wegen Vertreter hat. Für die Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister der Gemeinde Lohfelden werden daher 37 Unterschriften von Wahlberechtigten benötigt.

Diese Regelung der Notwendigkeit von Unterstützungsunterschriften gilt im Sinne des § 45 Abs.3 letzter Satz KWG nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.

Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formularblättern nach Anlage DW Nr. 7 zur KWO zu erbringen. Diese Formblätter werden auf Anforderung von dem Gemeindewahlleiter in Form von Druckvorlagen kostenfrei bereitgestellt (§ 23 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 KWO). Bei der Anforderung sind Name der Partei oder Wählergruppe und die verwendete Kurzbezeichnung bzw. der Name des Einzelbewerbers/der Einzelbewerberin anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben bei der Anforderung der Formblätter die erfolgte Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen; der Gemeindewahlleiter vermerkt diese Angaben im Kopf der Formblätter. Die Unterstützer/innen eines Wahlvorschlages müssen auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Auf dem Formblatt sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person in Maschinen- oder Druckschrift sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Wahlrechts (Vordruckmuster DW Nr. 8) der Gemeindebehörde beizufügen, dass sie am Tag der Unterschriftsleistung für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die/der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung wird kostenfrei erteilt.

Jede/r Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Die Sammlung der Unterschriften ist erst zulässig, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist, vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Dem Wahlvorschlag, der nach dem amtlich vorgegebenen Muster der Anlage DW Nr. 6 zur KWO im Original eingereicht werden soll, sind gemäß § 23 Absatz 3 KWO folgende Anlagen beizufügen:

a) die Zustimmungserklärung des vorgeschlagenen Bewerbers/der vorgeschlagenen Bewerberin nach dem Muster der Anlage DW Nr. 9 zur KWO

b) eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes nach dem Muster DW Nr. 10 zur KWO, dass der/die Bewerber/in wählbar ist

c) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Versammlung der Mitglieder oder Vertreter/innen, in der der/die Bewerber/in aufgestellt worden ist, einschließlich der vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; vgl. Anlage DW Nr. 11 zur KWO. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen benötigen keine Niederschrift.

d) ggf. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner/innen.

Die Wahlvorschläge nebst Anlagen müssen bis spätestens 29. November 2021, 18.00 Uhr, vollständig und schriftlich bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Lohfelden, Lange Straße 20, 34253 Lohfelden, 2. Etage, Zimmer 64 (Herr Hast) oder Zimmer 65 (Frau Hammer) eingereicht werden. Ich empfehle, möglichst vorher einen Termin zu vereinbaren.

Ein Wahlvorschlag kann durch die gemeinschaftliche Erklärung der Vertrauenspersonen ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, d. h. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich daher, die Wahlvorschläge mit allen erforderlichen Anlagen so frühzeitig vor dem 29. November 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Die für die Aufstellung der Wahlvorschläge erforderlichen Unterlagen und Vordrucke können bei mir unter unten genannter Anschrift oder telefonisch (Herr Hast 0561/51102-64 oder Frau Hammer 0561/51102-65) während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses angefordert werden. Vordrucke können außerdem, mit Ausnahme des Formblattes für die Unterstützungsunterschrift (Anlage DW Nr. 7 zur KWO), im Internet unter www.wahlen.hessen.de abgerufen werden.

Bei Rückfragen stehen Ihnen Frau Hammer und ich gerne zur Verfügung.

Lohfelden, 27. September 2021

Der Gemeindewahlleiter der Gemeinde Lohfelden

Kai Hast