Wo ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht?

Wo muss ich einen Mund-Nasen-Schutz tragen:

  •  im Publikumsbereich von Geschäften, Bank- und Postfilialen etc., auch in den Vorräumen und Eingangsbereichen
  • in überdachten Einkaufszentren und in Ladenstraßen
  • auf Wochenmärkten, Weihnachtsmärkten, Flohmärkten und ähnlichem
  • in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs (Bus, Bahn, Taxi etc.)
  • in Bahnhofs- und Flughafengebäuden sowie während des Aufenthalts in anderen zum Personenverkehr gehörenden Einrichtungen (z. B. Bushaltestellen)
  • in allen Gesundheitseinrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern und Arztpraxen
  • in geschlossenen Räumen von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Freizeitsparks, Tierparks und Zoos
  • bei der Erbringung und Entgegennahme von körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Fußpflege, Solarien, Tattoo Studio, etc.)
  • in Vergnügungsstätten sowie jeweils abseits des eigenen Sitzplatzes bei öffentlichen Veranstaltungen, in der Gastronomie, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten von Glaubensgemeinschaften, bei Trauerfeierlichkeiten sowie vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen
  • als Servicekraft in Spielhallen und Spielbanken
  • in Schulen, Hochschulen, Berufs-  und Musikakademien außerhalb der Unterrichtsräume

Was ist eine Maske bzw. eine Mund-Nasen-Bedeckung?

  • Als Mund-Nasen-Schutz zählt jeder Schutz vor Mund und Nase, der auf Grund seiner Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchen Partikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Neben den so genannten oft selbst genähten Alltagsmasken zählen auch Schals oder Tücher dazu. Es können auch Gesichtsvisiere verwendet werden. Das Visier muss dabei das gesamte Gesicht vollständig abschirmen. Halbvisiere (sog. Kinnvisiere) sind nicht zulässig.

Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können sowie Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit.

Um etwa bei einer Kontrolle oder dem Einlass in ein Geschäft, klarmachen zu können, dass eine solche Befreiung vorliegt, wird das Mitführen einer ärztlichen Bescheinigung empfohlen. Hier genügt die formlose Ausstellung des behandelnden Arztes.