Die Ordnungsbehörde informiert: Änderung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes

Bitte um entsprechende Beachtung und gegenseitige Rücksichtnahme

Bisher war das Rauchen in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen

  1. von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen,
  2. des Hessischen Rundfunks,
  3. von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
  4. von Einrichtungen des Maßregelvollzugs,
  5. von Sportanlagen,
  6. von Theatern, Museen, Kinos, Konzertsälen sowie sonstigen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind,
  7. von Hochschulen, staatlich anerkannten Berufsakademien, von Einrichtungen der Weiterbildung sowie von Studierendenwohnheimen in öffentlicher und freier Trägerschaft, die gemeinschaftlich genutzt werden,
  8. von Heimen,
  9. von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
  10. von Flughäfen mit gewerblichem Luftverkehr, die öffentlich zugänglich sind sowie
  11. von Gaststätten

untersagt.

Zukünftig ist das Rauchen ebenfalls auf öffentlichen Kinderspielplätzen verboten.

Weiterhin ist zu beachten, dass bislang in Festzelten kein Rauchverbot galt. Diese Ausnahmeregelung wurde auf Grund der fehlenden sachlichen Rechtfertigung aufgehoben.

Um eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und des Lebens durch das Einatmen von Tabakrauch ausschließen zu können, bitten wir um entsprechende Beachtung und gegenseitige Rücksichtnahme.

Für Fragen dazu stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ordnungsbehörde, gerne auch telefonisch, zur Verfügung. Sie erreichen uns unter: 0561/51 10 2-24 oder per E-Mail an: ordnungsbehoerde@lohfelden.de.