Übernachtungssteuer

Übernachtungssteuer

Die Gemeinde Lohfelden erhebt eine Steuer auf privat veranlasste Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz oder ähnlichen Einrichtungen) im Gemeindegebiet als öffentliche Aufwandssteuer.

Steuerpflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.

Die Höhe der Übernachtungssteuer beträgt 2,00 EUR pro Person und Nacht. Auf beruflich veranlasste Übernachtungen wird keine Steuer erhoben. Der Nachweis über die berufliche Veranlassung muss durch den Übernachtungsgast erbracht werden. Kann dieser bei Beginn der Beherbergung nicht nachgewiesen werden, ist die Steuer einzubehalten.
Der Übernachtende kann sich die zu Unrecht erhobene Steuer nachträglich gegen Vorlage des Nachweises von der Gemeinde Lohfelden erstatten lassen.

Der Steuerschuldner ist verpflichtet die Steuer selbst zu errechnen. Die Übernachtungssteuer ist bis zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres dem Gemeindevorstand (Sachbereich Finanzen) per Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer zu entrichten. Die Steueranmeldung ist erstmalig am 15. Oktober 2019 fällig.

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